Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Weinrechtsdurchführungsverordnung
WeinR-DVO NRW§ 4 Antrag auf Eintragung in die Weinbergrolle
Stand: 26.08.2026
(zu § 23 des Weingesetzes und § 29 der Weinverordnung)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinR-DVO%20NRW/4#abs-1 (1) Lagen werden auf Antrag in die Weinbergrolle eingetragen. Der Antrag ist bei der/dem Landesbeauftragten in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinR-DVO%20NRW/4#abs-2 (2) Antragsberechtigt sind Eigentümer von Rebflächen und sonstige zur Nutzung der Rebflächen dinglich Berechtigte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinR-DVO%20NRW/4#abs-3 (3) Der Antrag muss enthalten:
1. den zur Eintragung vorgesehenen Namen und die Angabe, ob es sich um einen herkömmlichen oder in das Flurkataster eingetragenen Namen handelt oder ob er sich an einen solchen Namen anlehnt; im letzteren Fall ist dieser anzugeben;
2. Angaben über die Gelände- und Bodenbeschaffenheit und die hauptsächlich angebauten Rebsorten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinR-DVO%20NRW/4#abs-4 (4) Jeder Antragsausfertigung ist eine Karte im Maßstab 1 : 2500 oder 1 : 5000 beizufügen, aus der die Grundstücke und Katasterbezeichnungen der Grundstücke, für die der Lagenname eingetragen werden soll, ersichtlich sind. Die Grenzen der einzutragenden Lage sind farbig darzustellen.